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   BFH, 04.12.1996 - X B 46/96   

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https://dejure.org/1996,19925
BFH, 04.12.1996 - X B 46/96 (https://dejure.org/1996,19925)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1996 - X B 46/96 (https://dejure.org/1996,19925)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - X B 46/96 (https://dejure.org/1996,19925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben von enstandenen Aufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.03.1993 - X R 25/91

    Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus BFH, 04.12.1996 - X B 46/96
    Der Senat hat im Urteil vom 24. März 1993 X R 25/91 (BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704) bereits inzidenter entschieden, daß bei (teil-) entgeltlichem Erwerb eines Zweifamilienhauses, auch wenn sich der Übergeber des Grundstücks an einer Wohnung ein Wohnrecht vorbehalten hat, die Anschaffungskosten für das Gebäude nicht in voller Höhe auf die eigengenutzte Wohnung entfallen.

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704 sind vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandene Aufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb im Verhältnis des Verkehrswerts der eigengenutzten Wohnung zu dem auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Teil entgelt aufzuteilen und nur mit dem Anteil, der dem auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Teilentgelt entspricht, nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben abziehbar.

  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

    Das tatsächliche Entgelt ist sodann im Verhältnis der so ermittelten Verkehrswerte aufzuteilen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; vom 4. Dezember 1996 X B 46/96, BFH/NV 1997, 345; BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1994, a.a.O., Rz. 52 Satz 4 i.V.m. Rz. 55).
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